§ 7 WElWG 2005 Vereinfachtes Verfahren

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

1.

mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder

2.

nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern zumindest 25 Prozent des eingesetzten Brennstoffs aus Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas oder Abfällen stammt und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder

3.

nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern sie ausschließlich mit Erdgas betrieben wird und die installierte Engpassleistung 50 kW nicht überschreitet,

24.

eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 1550 kW und höchstens 50100 kW ist oder

35.

ausschließlich der Notstromversorgung dientals Notstromaggregat betrieben wird,

so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Statt durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 23.12.2014 bis 30.11.2018

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

1.

mit fester oder flüssiger Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas, geothermischer Energie, Wasser, Wind oder Abfällen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder

2.

nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern zumindest 25 Prozent des eingesetzten Brennstoffs aus Biomasse, Bio-, Klär- oder Deponiegas oder Abfällen stammt und die installierte Engpassleistung maximal 250 kW beträgt oder

3.

nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sofern sie ausschließlich mit Erdgas betrieben wird und die installierte Engpassleistung 50 kW nicht überschreitet,

24.

eine Fotovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 1550 kW und höchstens 50100 kW ist oder

35.

ausschließlich der Notstromversorgung dientals Notstromaggregat betrieben wird,

so hat die Behörde den Antrag und die Projektunterlagen für einen vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraum aufzulegen. Die Auflage ist durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at und durch Anschlag durch das örtlich zuständige Magistratische Bezirksamt in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass Nachbarn (§ 9) innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht, begründete Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 gegen die Erzeugungsanlage zu erheben, Gebrauch machen können. Statt durch Anschlag in den unmittelbar angrenzenden Häusern sowie in dem Haus, in dem die Anlage errichtet wird, kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen, sofern auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass die Interessen des § 11 Abs. 1 ausreichend geschützt sind. Erforderlichenfalls sind geeignete Auflagen, Bedingungen und Befristungen zum Schutz der gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden und nach § 12 Abs. 4 zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Im Verfahren nach Abs. 1 haben die Nachbarn (§ 9) Parteistellung, soweit ihre nach § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 geschützten Interessen berührt werden. Sie verlieren ihre Stellung als Parteien, soweit sie nicht fristgerecht Einwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 bei der Behörde erheben. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Wesentliche Änderungen (§ 5 Abs. 2) einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dann einem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.

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