§ 6 Oö. OVG 1994 Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum Zehntenletzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.

(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum Zehntenletzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 17.12.1994 bis 31.12.2014

(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum Zehntenletzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.

(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum Zehntenletzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

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