§ 14 Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

§ 14

Vertraulichkeit

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2005

§ 14

Vertraulichkeit

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

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