§ 18 WElWG 2005 Vorkehrungen

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber einer AnlageDie Betreiberin oder der Betreiber hat die beabsichtigteendgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens dreisechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom AnlageninhaberBetreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(3) DerDie auflassende AnlageninhaberBetreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

Stand vor dem 28.02.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2019

(1) Der Inhaber einer AnlageDie Betreiberin oder der Betreiber hat die beabsichtigteendgültige Auflassung der Anlage der Behörde spätestens dreisechs Monate vorher anzuzeigen. In dieser Anzeige sind auch die zum Schutz der Interessen nach § 11 Abs. 1 von ihr oder ihm zu treffenden Vorkehrungen darzulegen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom AnlageninhaberBetreiber gemäß Abs. 1 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat sie oder er die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr oder ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.

(3) DerDie auflassende AnlageninhaberBetreiberin oder der auflassende Betreiber hat der Behörde anzuzeigen, dass sie oder er die gemäß Abs. 1 angezeigten und/oder die von der Behörde gemäß Abs. 2 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten