§ 17a Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2020

(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(3) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern ohne besondere Bedürfnisse und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Neue Mittelschulen können als ganztägige Neue Mittelschulen geführt werden.

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