§ 17b Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als

1.

Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule geführt werden.

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:

1.

Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3.

eine Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Mittelschule) in Großwarasdorf,

4.

Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Mittelschule und die in Z 4 genannten Klassen der Mittelschule dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.08.2023
(1) Mittelschulen sind grundsätzlich als selbständige Mittelschulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Mittelschule auch als

1.

Klassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule geführt werden.

(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

(3) Neben den allgemeinen Formen der Mittelschule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Mittelschulen oder Klassen an Mittelschulen zu führen:

1.

Mittelschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind,

3.

eine Mittelschule mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Mittelschule) in Großwarasdorf,

4.

Klassen mit kroatischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Klassen) an der Mittelschule Sankt Michael im Burgenland.

Die in Z 3 genannte Mittelschule und die in Z 4 genannten Klassen der Mittelschule dürfen nur geführt werden, wenn die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im Wesentlichen jenen des bis zum Schuljahr 1993/94 geführten zweisprachigen Schulversuchs entsprechen.

(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters sowie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Volksgruppenbeirats für die kroatische bzw. ungarische Volksgruppe.

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