§ 18 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Neuen Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.

(2) Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.

(3) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 10), der Neuen Mittelschule (§ 17a) und der Polytechnischen Schule (§ 22) insoweit Anwendung, als die die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(4) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

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