§ 29 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 29

Weiterbestellungsgutachten

§ 29 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Im Fall der befristeten Bestellung gemäß § 25 Abs. 4 hat der Gemeinderat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt wirdseit 01.07.2001 weggefallen.

(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1 mitgeteilt, entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem Landesgesetz.

(3) Der Gemeinderat hat mit der Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens die Begutachtungskommission (§ 27) zu befassen. Der Funktionsinhaber kann die Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens binnen einem Monat ab Beginn der Einjahresfrist verlangen, wenn bis dahin eine Mitteilung nach Abs. 1 unterbleibt.

(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachlicher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.

(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Der Gemeinderat hat dem Inhaber der Funktion spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 29

Weiterbestellungsgutachten

§ 29 OÖ. OVG 1994 (1weggefallen) Im Fall der befristeten Bestellung gemäß § 25 Abs. 4 hat der Gemeinderat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder ob ein Weiterbestellungsgutachten zur Frage der unbefristeten Bestellung eingeholt wirdseit 01.07.2001 weggefallen.

(2) Wird die unbefristete Betrauung nach Abs. 1 mitgeteilt, entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren nach diesem Landesgesetz.

(3) Der Gemeinderat hat mit der Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens die Begutachtungskommission (§ 27) zu befassen. Der Funktionsinhaber kann die Erstattung eines Weiterbestellungsgutachtens binnen einem Monat ab Beginn der Einjahresfrist verlangen, wenn bis dahin eine Mitteilung nach Abs. 1 unterbleibt.

(4) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung sowohl in fachlicher als auch in innerdienstlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und soll ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens erstatten.

(5) Das Gutachten hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber der Funktion mit dieser unbefristet betraut werden soll oder nicht. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(6) Der Gemeinderat hat dem Inhaber der Funktion spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, ob er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion unbefristet betraut wird oder nicht. Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

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