§ 33 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
§ 33

Sinngemäße Anwendung des II§ 33 OÖ. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat

OVG 1994 (1weggefallen) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IIseit 01.07.2001 weggefallen. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, in Gemeindeverbänden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden entsandt beziehungsweise bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden sein. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Dienstnehmervertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. § 24 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sind nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen die Gemeindeverbandsorgane anders bezeichnet, treten an die Stelle der Verbandsversammlung beziehungsweise des Obmannes die entsprechenden Organe.

(4) Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 17.12.1994 bis 30.06.2001
§ 33

Sinngemäße Anwendung des II§ 33 OÖ. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat

OVG 1994 (1weggefallen) Im übrigen gelten die Bestimmungen des IIseit 01.07.2001 weggefallen. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, in Gemeindeverbänden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden entsandt beziehungsweise bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden sein. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die Dienstnehmervertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. § 24 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sind nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen die Gemeindeverbandsorgane anders bezeichnet, treten an die Stelle der Verbandsversammlung beziehungsweise des Obmannes die entsprechenden Organe.

(4) Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.

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