§ 3 T-SDJ 20042

Siebte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Waldbetreuungsgebiete nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, bzw. Wälder, für die Forstschutzorgane nach der Tiroler Waldordnung 2005 bestellt sind, sind zur Erhebung der Verjüngungsdynamik in Flächeneinheiten gemäß § 5 aufzuteilen.

(2) Die Erhebung der Verjüngungsdynamik (§§ 5 bis 12) ist vom Gemeindewaldaufseher bzw. Forstschutzorgan (Erhebungsorgane) vorzunehmen.

(3) Die Erhebung hat zu Beginn der Vegetationsperiode auf schneefreien Flächen zu erfolgen und ist bis spätestens 1. Juli des Erhebungsjahres abzuschließen. Sie ist jedenfalls jedes dritte Jahr je Flächeneinheit (§ 5) zu wiederholen. Ist eine rechtzeitige Wiederholung der Erhebung aufgrund großflächiger Schadereignisse nicht möglich bzw. zweckmäßig, so kann die zuständige Bezirksforstinspektion die Erhebung auf den Flächeneinheiten des betroffenen Jagdgebietes bzw. der betroffenen Jagdgebiete um ein Jahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist der Landesregierung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, wobei die bisherige Bewertung fortzuschreiben ist. Auf den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Erhebung hat eine solche Verschiebung keinen Einfluss. Die Landesregierung hat die Verschiebung der Erhebungsfrist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Geltung der aus der Erhebung resultierenden Bewertung einer Flächeneinheit beginnt mit dem der Erhebung folgenden Jagdjahr und endet mit Ablauf des Jagdjahres der Nachfolgeerhebung.

Stand vor dem 04.05.2022

In Kraft vom 22.04.2016 bis 04.05.2022

(1) Waldbetreuungsgebiete nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, bzw. Wälder, für die Forstschutzorgane nach der Tiroler Waldordnung 2005 bestellt sind, sind zur Erhebung der Verjüngungsdynamik in Flächeneinheiten gemäß § 5 aufzuteilen.

(2) Die Erhebung der Verjüngungsdynamik (§§ 5 bis 12) ist vom Gemeindewaldaufseher bzw. Forstschutzorgan (Erhebungsorgane) vorzunehmen.

(3) Die Erhebung hat zu Beginn der Vegetationsperiode auf schneefreien Flächen zu erfolgen und ist bis spätestens 1. Juli des Erhebungsjahres abzuschließen. Sie ist jedenfalls jedes dritte Jahr je Flächeneinheit (§ 5) zu wiederholen. Ist eine rechtzeitige Wiederholung der Erhebung aufgrund großflächiger Schadereignisse nicht möglich bzw. zweckmäßig, so kann die zuständige Bezirksforstinspektion die Erhebung auf den Flächeneinheiten des betroffenen Jagdgebietes bzw. der betroffenen Jagdgebiete um ein Jahr verschieben. Eine solche Verschiebung ist der Landesregierung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, wobei die bisherige Bewertung fortzuschreiben ist. Auf den Zeitpunkt der nächsten Wiederholung der Erhebung hat eine solche Verschiebung keinen Einfluss. Die Landesregierung hat die Verschiebung der Erhebungsfrist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(4) Die Geltung der aus der Erhebung resultierenden Bewertung einer Flächeneinheit beginnt mit dem der Erhebung folgenden Jagdjahr und endet mit Ablauf des Jagdjahres der Nachfolgeerhebung.

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