§ 1 Oö. BMSV-I 2016 (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Text der als verpflichtend zu verwendenden Integrationserklärung im Sinn des § 11a Abs. 2 § 1 Oö. BMSG ergibt sich aus der AnlageBMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde schriftlich und persönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung und - sofern sie das nach Belehrung wünschen - der Text der Integrationserklärung auch in einer ihr bzw. ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Die Integrationserklärung ist Bestandteil des Leistungsbescheids, der zunächst auf sechs Monate zu befristen ist. Der Folgebescheid ist ebenfalls auf sechs Monate befristet.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Der Text der als verpflichtend zu verwendenden Integrationserklärung im Sinn des § 11a Abs. 2 § 1 Oö. BMSG ergibt sich aus der AnlageBMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die Integrationserklärung ist bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde schriftlich und persönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung und - sofern sie das nach Belehrung wünschen - der Text der Integrationserklärung auch in einer ihr bzw. ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Die Integrationserklärung ist Bestandteil des Leistungsbescheids, der zunächst auf sechs Monate zu befristen ist. Der Folgebescheid ist ebenfalls auf sechs Monate befristet.

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