§ 2 Oö. BMSV-I 2016 (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurs innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids.

(2) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Anlass zur Annahme geben, dass die hilfsbedürftige Person die Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens in Österreich nicht eingehalten hat, können als weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Integrationserklärung eine oder mehrere Nachschulungen angeordnet werden§ 2 . Als Tatsachen gelten dabei insbesondere Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Rechtsgüter, die dem Schutz der Grundwerte und BMSV-regeln des Zusammenlebens dienenI 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurs innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids.

(2) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Anlass zur Annahme geben, dass die hilfsbedürftige Person die Grundwerte und -regeln des Zusammenlebens in Österreich nicht eingehalten hat, können als weitere Voraussetzung für die Erfüllung der Integrationserklärung eine oder mehrere Nachschulungen angeordnet werden§ 2 . Als Tatsachen gelten dabei insbesondere Verwaltungsübertretungen oder gerichtliche Verurteilungen wegen Straftaten gegen Rechtsgüter, die dem Schutz der Grundwerte und BMSV-regeln des Zusammenlebens dienenI 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

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