§ 3 Oö. BMSV-I 2016 (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über

1.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen oder entsprechende Kenntnisse und

2.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen oder entsprechende Kenntnisse.

(2) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A1 oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids ist jedenfalls verpflichtend§ 3 .

(3) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A2 ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

1.

den Alphabetisierungsgrad,

2.

den Erfolg beim Erwerb des Sprachniveaus A1 sowie

3.

die Erfordernisse, die sich aus dem Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Oö. BMSG ergeben,

innerhalb weiterer sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids jedenfalls verpflichtend.

BMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig ist der Nachweis über

1.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen oder entsprechende Kenntnisse und

2.

die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen oder entsprechende Kenntnisse.

(2) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A1 oder der Nachweis entsprechender Kenntnisse innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids ist jedenfalls verpflichtend§ 3 .

(3) Die Teilnahme an einem Deutschkurs des Sprachniveaus A2 ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

1.

den Alphabetisierungsgrad,

2.

den Erfolg beim Erwerb des Sprachniveaus A1 sowie

3.

die Erfordernisse, die sich aus dem Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Oö. BMSG ergeben,

innerhalb weiterer sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids jedenfalls verpflichtend.

BMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten