§ 4 Oö. BMSV-I 2016 (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig sind die Bereitschaft und das aktive Bemühen, ehestmöglich in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen§ 4 . Diese werden insbesondere erfüllt durch

1.

den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder sonstigen Maßnahmen zum Erwerb von Qualifikationen, die zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt beitragen innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids sowie - soweit notwendig - in der Folge den Nachweis eines entsprechenden Kurses alle weiteren sechs Monate oder den Nachweis entsprechender Kenntnisse und

2.

den monatlichen Nachweis der aktiven Bewerbung um Arbeit oder der sonst gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung.

(2) Die Teilnahme an den Qualifizierungskursen oder sonstigen BMSV-maßnahmen innerhalb weiterer sechs Monate ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

1.

die nachgewiesene Ausbildung sowie

2.

die Erfordernisse, die sich aus dem Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Oö. BMSG ergeben,

festzulegen.

I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Für die Erfüllung der Integrationserklärung notwendig sind die Bereitschaft und das aktive Bemühen, ehestmöglich in ein Beschäftigungsverhältnis einzutreten oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen§ 4 . Diese werden insbesondere erfüllt durch

1.

den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Kursen oder sonstigen Maßnahmen zum Erwerb von Qualifikationen, die zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt beitragen innerhalb der ersten sechs Monate nach Zustellung des Leistungsbescheids sowie - soweit notwendig - in der Folge den Nachweis eines entsprechenden Kurses alle weiteren sechs Monate oder den Nachweis entsprechender Kenntnisse und

2.

den monatlichen Nachweis der aktiven Bewerbung um Arbeit oder der sonst gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung.

(2) Die Teilnahme an den Qualifizierungskursen oder sonstigen BMSV-maßnahmen innerhalb weiterer sechs Monate ist insbesondere unter Bedachtnahme auf

1.

die nachgewiesene Ausbildung sowie

2.

die Erfordernisse, die sich aus dem Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 11 Oö. BMSG ergeben,

festzulegen.

I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen.

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