§ 5 Oö. BMSV-I 2016 (weggefallen)

Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Erfüllung der Integrationserklärung ist von der hilfsbedürftigen Person der Behörde zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Leistungen mangels Erfüllung der Integrationserklärung zu Unrecht empfangen wurden, sind diese einzustellen und zurückzufordern, allenfalls durch Einbehaltung (Gegenrechnung) anderer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dies gilt auch, wenn Leistungen auf Grund von Angaben gewährt werden, die sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen.

(2) Die Voraussetzungen für die Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Personen, die eine Integrationserklärung abgegeben haben, sind jedenfalls nach sechs bzw. zwölf Monaten und in weiterer Folge zumindest einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen; gegebenenfalls sind die Leistungen dann neu festzusetzen und weitere Maßnahmen zur Integration, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen im Sinn des § 4 Abs. 3 § 5 vorzuschreiben.

(3) Bei Nichterfüllung der in der Integrationserklärung vorgesehenen Maßnahmen ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c Oö. BMSG im folgenden Ausmaß in zwei Stufen gekürzt auszuzahlen:

Stufe 1

Stufe 2

1.

Werte- und Orientierungskurs gemäß § 2

50 %

100 %

2.

Deutschkurs Sprachniveau A1 gemäß § 3

50 %

100 %

3.

Deutschkurs Sprachniveau A2 gemäß § 3

25 %

50 %

4.

Bemühungspflicht gemäß § 4

50 %

100 %

(4) Die Kürzung der Stufe 1 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzwBMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Die Kürzung der Stufe 2 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzw. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Frist ist die hilfsbedürftige Person nachweislich zu ermahnen und über die Rechtsfolgen zu informieren.

(5) Bei Nichterfüllung von mehreren der im Abs. 3 angeführten Integrationsmaßnahmen sind die Kürzungsanteile bis zum Höchstausmaß von 100 % zusammenzuzählen. Wird nach Kürzung oder Einstellung des Steigerungsbetrags die notwendige Maßnahme abgeschlossen oder nachgewiesen und beantragt, so ist der Steigerungsbetrag bzw. der Anteil des Steigerungsbetrags erstmals ab dem nächstfolgenden Monatsersten wieder zu gewähren.

(6) Unabhängig davon können sonstige Maßnahmen, insbesondere solche nach § 11 Abs. 4 und 5 und § 35 Oö. BMSG eingeleitet oder gesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2019
(1) Die Erfüllung der Integrationserklärung ist von der hilfsbedürftigen Person der Behörde zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Leistungen mangels Erfüllung der Integrationserklärung zu Unrecht empfangen wurden, sind diese einzustellen und zurückzufordern, allenfalls durch Einbehaltung (Gegenrechnung) anderer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dies gilt auch, wenn Leistungen auf Grund von Angaben gewährt werden, die sich als unrichtig oder unvollständig herausstellen.

(2) Die Voraussetzungen für die Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung für Personen, die eine Integrationserklärung abgegeben haben, sind jedenfalls nach sechs bzw. zwölf Monaten und in weiterer Folge zumindest einmal jährlich von Amts wegen zu prüfen; gegebenenfalls sind die Leistungen dann neu festzusetzen und weitere Maßnahmen zur Integration, insbesondere Qualifizierungsmaßnahmen im Sinn des § 4 Abs. 3 § 5 vorzuschreiben.

(3) Bei Nichterfüllung der in der Integrationserklärung vorgesehenen Maßnahmen ist der Steigerungsbetrag nach § 13 Abs. 3c Oö. BMSG im folgenden Ausmaß in zwei Stufen gekürzt auszuzahlen:

Stufe 1

Stufe 2

1.

Werte- und Orientierungskurs gemäß § 2

50 %

100 %

2.

Deutschkurs Sprachniveau A1 gemäß § 3

50 %

100 %

3.

Deutschkurs Sprachniveau A2 gemäß § 3

25 %

50 %

4.

Bemühungspflicht gemäß § 4

50 %

100 %

(4) Die Kürzung der Stufe 1 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzwBMSV-I 2016 seit 31.12.2019 weggefallen. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Die Kürzung der Stufe 2 erfolgt unmittelbar durch entsprechend verminderte Auszahlung der Leistung, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb einer weiteren Frist von sechs Monaten nach Zustellung des Leistungsbescheids bzw. im Leistungsbescheid genannte Nachweise nicht innerhalb der dort festgelegten Frist der Behörde vorliegen. Zwei Wochen vor Ablauf der jeweiligen Frist ist die hilfsbedürftige Person nachweislich zu ermahnen und über die Rechtsfolgen zu informieren.

(5) Bei Nichterfüllung von mehreren der im Abs. 3 angeführten Integrationsmaßnahmen sind die Kürzungsanteile bis zum Höchstausmaß von 100 % zusammenzuzählen. Wird nach Kürzung oder Einstellung des Steigerungsbetrags die notwendige Maßnahme abgeschlossen oder nachgewiesen und beantragt, so ist der Steigerungsbetrag bzw. der Anteil des Steigerungsbetrags erstmals ab dem nächstfolgenden Monatsersten wieder zu gewähren.

(6) Unabhängig davon können sonstige Maßnahmen, insbesondere solche nach § 11 Abs. 4 und 5 und § 35 Oö. BMSG eingeleitet oder gesetzt werden.

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