§ 28 Bgld. PflSchG 1995 Lehrer

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 23.06.1995 bis 31.08.2018

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(2a) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Leiter im Sinne des Abs. 1 die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen, die oder der bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

(3) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 sind anzuwenden.

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