§ 29 Bgld. PflSchG 1995 Klassenschülerinnen- und Klassenschülerzahl

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Klassenschülerzahl anSchulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; soferne hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

(2) Der Unterricht ist

1.

in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in zwei Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als zwölf Schülerinnen oder Schüler umfassen darf;

2.

in den konstruktiven, gestalterischen und lehrplanmäßig vorgesehenen kommunikativ orientierten Unterrichtsgegenständen sowie in warenkundlichen Unterrichtsgegenständen eines Fachbereichs statt für die gesamte Klasse in Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler umfassen darf;

3.

in praktischen, laborpraktischen Übungen und in Unterrichtsgegenständen, in denen lehrplanmäßig der regelmäßige Einsatz von EDV-Anlagen und Textverarbeitungsgeräten erfolgt, sowie in warenkundlichen Unterrichtsgegenständen, wenn in einer Klasse unterschiedliche Fachbereiche unterrichtet werden, statt für die gesamte Klasse in Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als acht Schülerinnen oder Schüler umfassen darf.

(3) Im Hinblickunter Bedachtnahme auf die Führung von Leistungsgruppen sind abErfordernisse der Schülerzahl 20 zwei Schülergruppen zu bilden; darüber hinaus darf jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern vorgesehen werden. Die AnzahlPädagogik und der Schülergruppen darf die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1Sicherheit, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen. Hiebei gelten als Parallelklassen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

(4) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann im Einzelfall von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 abweichende Gruppenteilungen von Schülerinnen oder Schülern festlegen bzw. von Gruppenteilungen Abstand nehmen. Derartige Entscheidungen dürfen nur auf Grundlage eines entsprechenden pädagogischen Konzeptes erfolgen und sind nur insoweit zulässig, als keine Bedenken im Hinblick auf SicherheitFörderbedarf der Schülerinnen oderund Schüler vorliegen und, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der StellenplanLehrpersonen sowie nach Maßgabe der Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen keine Veränderungen und Beeinträchtigungen erfährtder Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

5.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2018

(1) Die Klassenschülerzahl anSchulleiterin oder der Schulleiter einer Berufsschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; soferne hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

(2) Der Unterricht ist

1.

in den sprachlichen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in zwei Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als zwölf Schülerinnen oder Schüler umfassen darf;

2.

in den konstruktiven, gestalterischen und lehrplanmäßig vorgesehenen kommunikativ orientierten Unterrichtsgegenständen sowie in warenkundlichen Unterrichtsgegenständen eines Fachbereichs statt für die gesamte Klasse in Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler umfassen darf;

3.

in praktischen, laborpraktischen Übungen und in Unterrichtsgegenständen, in denen lehrplanmäßig der regelmäßige Einsatz von EDV-Anlagen und Textverarbeitungsgeräten erfolgt, sowie in warenkundlichen Unterrichtsgegenständen, wenn in einer Klasse unterschiedliche Fachbereiche unterrichtet werden, statt für die gesamte Klasse in Gruppen von Schülerinnen oder Schülern zu erteilen, wobei keine Gruppe weniger als acht Schülerinnen oder Schüler umfassen darf.

(3) Im Hinblickunter Bedachtnahme auf die Führung von Leistungsgruppen sind abErfordernisse der Schülerzahl 20 zwei Schülergruppen zu bilden; darüber hinaus darf jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 20 Schülern vorgesehen werden. Die AnzahlPädagogik und der Schülergruppen darf die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1Sicherheit, ab sechs Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen. Hiebei gelten als Parallelklassen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

(4) Der Schulgemeinschaftsausschuss kann im Einzelfall von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 abweichende Gruppenteilungen von Schülerinnen oder Schülern festlegen bzw. von Gruppenteilungen Abstand nehmen. Derartige Entscheidungen dürfen nur auf Grundlage eines entsprechenden pädagogischen Konzeptes erfolgen und sind nur insoweit zulässig, als keine Bedenken im Hinblick auf SicherheitFörderbedarf der Schülerinnen oderund Schüler vorliegen und, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der StellenplanLehrpersonen sowie nach Maßgabe der Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Berufsschulen keine Veränderungen und Beeinträchtigungen erfährtder Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

5.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

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