§ 42 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter Regelzonenführer.

(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

3.

die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,

4.

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen,; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmer Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist Erzeugungsanlagen,diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der VorrangFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zurzu gesicherten LeistungLeistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

6.

der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

8.

den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,

9.

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

12.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde,

13.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG 2010,

14.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

15.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten werden,

16.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

17.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,

18.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,

19.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

20.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

21.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

23.

die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,

24.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen, und

25.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 13.12.2021

(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in Wien abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil einer Regelzone. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes gilt als nach diesem Gesetz benannter Regelzonenführer.

(2) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 des Hauptstücks III und in § 41 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:

1.

die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

2.

die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

3.

die Organisation und der Einsatz der Regelenergie entsprechend der Bieterkurve des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,

4.

Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

5.

die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen,; weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführerinnen oder die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreiberinnen oder Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Entnehmerinnen oder Entnehmer Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L158 vom 14.06.2019 S. 54, einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist Erzeugungsanlagen,diese gemäß den Vorgaben des § 23b ElWOG 2010 in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der VorrangFassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021 zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wirdbeschaffen. In diesen Verträgen können Erzeugerinnen oder Erzeuger oder Entnehmerinnen oder Entnehmer auch zurzu gesicherten LeistungLeistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmerinnen oder Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführerinnen und Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreiberinnen oder Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführerinnen oder den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen,

6.

der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

7.

die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

8.

den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudeckenden System sicherzustellen,

9.

die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser und den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere die Kosten für Regelenergie und –leistung sowie jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

10.

die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

11.

Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

12.

die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und deren Anzeige an die Behörde,

13.

die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 52 sowie gemäß §§ 67 und 69 ElWOG 2010,

14.

die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß § 46 Abs. 7 so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

15.

ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, welches gewährleistet, dass die Verpflichtungen gemäß Z 14 eingehalten werden,

16.

mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

17.

für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein System oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,

18.

regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung 2009/714/EG zu koordinieren,

19.

Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

20.

die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

21.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

22.

in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

23.

die Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jede Änderung dieser Regeln der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,

24.

Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen, und

25.

besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 übertragenen Aufgaben sind in den Allgemeinen Netzbedingungen festzulegen.

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