§ 43 Bgld. PflSchG 1995 Vorschreibung und Abrechnung

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 3028. NovemberFebruar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen GebietskörperschaftenGemeinden mit Bescheid vorschreiben.

(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(3) Spätestens bis 2831. FeberMärz jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.06.1995 bis 31.12.2013

(1) Die gesetzlichen Schulerhalter können bis 3028. NovemberFebruar jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß § 42 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen GebietskörperschaftenGemeinden mit Bescheid vorschreiben.

(2) Rechtskräftig vorgeschriebene Schulerhaltungsbeiträge sind in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

(3) Spätestens bis 2831. FeberMärz jeden Jahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen. Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich des folgenden Fälligkeitstermins (Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern zwischen der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft und dem gesetzlichen Schulerhalter nicht eine andere Zahlungsfrist oder Zahlungsbedingung vereinbart wurde.

(4) Soweit die Finanzierung der Kosten des Schulsachaufwandes über ein Darlehen erfolgt, kann die Vorschreibung und Abrechnung von Zinsen und Tilgungsraten (Annuitätendienst) mit Zustimmung der beitragspflichtigen Gebietskörperschaft an die Stelle der Vorschreibung und Abrechnung dieser Kosten treten.

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