§ 44 WElWG 2005

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferanten, die Endverbrauchereine Versorgungstätigkeit in Wien beliefernausüben wollen, haben der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des ZustellungsbevollmächtigtenZustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.

(2) Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferanten, die Kunden belieferneine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, an deren Netz die KundenEndverbraucherinnen oder Endverbraucher angeschlossen sind, sowie mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Ausübung einer Versorgungstätigkeit in Wien ist unzulässig, wenn ein Insolvenzverfahren einer Stromhändlerin oder eines Stromhändlers nach der Insolvenzordnung (IO) mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen oder aufgehoben wurde.

(4) Die Behörde kann einer Stromhändlerin oder einem Stromhändler und Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeitdie Ausübung einer Versorgungstätigkeit untersagen, wenn sie oder er

1.

zumindest drei Mal wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden istwiederholt oder beharrlich ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht gemäß § 44a Abs. 1 nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Informationspflicht gemäß § 44a Abs. 3 verletzt,

2.

nichtwiederholt oder beharrlich gegen Aufgaben und Pflichten, die erforderliche Verlässlichkeit besitzt.von der Regulierungsbehörde in den sonstigen Marktregeln gemäß § 54 Abs. 4 § 22 Z 1 E-ControlGgilt sinngemäß. festgelegt und veröffentlicht wurden, verstößt,

Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.

3.

zumindest zwei Mal wegen schwerwiegender Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften nach diesem Gesetz oder nach dem ElWOG 2010 rechtskräftig bestraft worden ist oder

4.

von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Versorgungstätigkeit begangen wurde, zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Abs. 4 absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.

(8) Von der Untersagung sind die oder der Bilanzgruppenverantwortliche, die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber und die Regulierungsbehörde zu verständigen. Die Behörde hat auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit über die rechtskräftige Untersagung der Versorgungstätigkeit zu informieren.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferanten, die Endverbrauchereine Versorgungstätigkeit in Wien beliefernausüben wollen, haben der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz weder im Inland noch in einem Staat, dessen Angehörige auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellbevollmächtigte oder einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber Name und Anschrift der Zustellbevollmächtigen oder des ZustellungsbevollmächtigtenZustellbevollmächtigten mitzuteilen. Änderungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes und Änderungen in der Person der Zustellbevollmächtigen oder des Zustellbevollmächtigten sind unverzüglich der BehördeVerteilernetzbetreiberin oder dem Verteilernetzbetreiber bekannt zu geben.

(2) Stromhändlerinnen oder Stromhändler und Lieferanten, die Kunden belieferneine Versorgungstätigkeit in Wien ausüben, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Verantwortlichen der Bilanzgruppen, deren Mitglieder sie beliefern, den Netzbetreiberinnen oder Netzbetreibern, an deren Netz die KundenEndverbraucherinnen oder Endverbraucher angeschlossen sind, sowie mit der zuständigen Bilanzgruppenkoordinatorin oder dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(3) Die Ausübung einer Versorgungstätigkeit in Wien ist unzulässig, wenn ein Insolvenzverfahren einer Stromhändlerin oder eines Stromhändlers nach der Insolvenzordnung (IO) mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen oder aufgehoben wurde.

(4) Die Behörde kann einer Stromhändlerin oder einem Stromhändler und Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeitdie Ausübung einer Versorgungstätigkeit untersagen, wenn sie oder er

1.

zumindest drei Mal wegen einer Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden istwiederholt oder beharrlich ihrer bzw. seiner Anzeigepflicht gemäß § 44a Abs. 1 nicht nachkommt oder ihre bzw. seine Informationspflicht gemäß § 44a Abs. 3 verletzt,

2.

nichtwiederholt oder beharrlich gegen Aufgaben und Pflichten, die erforderliche Verlässlichkeit besitzt.von der Regulierungsbehörde in den sonstigen Marktregeln gemäß § 54 Abs. 4 § 22 Z 1 E-ControlGgilt sinngemäß. festgelegt und veröffentlicht wurden, verstößt,

Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.

3.

zumindest zwei Mal wegen schwerwiegender Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften nach diesem Gesetz oder nach dem ElWOG 2010 rechtskräftig bestraft worden ist oder

4.

von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Versorgungstätigkeit begangen wurde, zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde und die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 1 und Z 2 ist ein Verfahren auf Antrag der Regulierungsbehörde einzuleiten. Die Regulierungsbehörde ist Partei des Verfahrens und berechtigt, die Einhaltung der elektrizitätswirtschaftlichen Vorschriften geltend zu machen und Beschwerde beim Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(6) In den Fällen des Abs. 4 Z 3 und Z 4 hat die Behörde der Regulierungsbehörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(7) Die Behörde kann von einer Untersagung gemäß Abs. 4 absehen, sofern die Untersagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unverhältnismäßig wäre. Sie kann das Recht zur Ausübung einer Versorgungstätigkeit auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um in Zukunft ein gesetzmäßiges Verhalten sicherzustellen.

(8) Von der Untersagung sind die oder der Bilanzgruppenverantwortliche, die Verteilernetzbetreiberin oder der Verteilernetzbetreiber und die Regulierungsbehörde zu verständigen. Die Behörde hat auf ihrer Internetseite die Öffentlichkeit über die rechtskräftige Untersagung der Versorgungstätigkeit zu informieren.

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