§ 50 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Landesregierung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.

(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche den im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2018
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Landesregierung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.

(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche den im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten