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(2) Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
(4) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Schulerhalters die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion
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(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 6 und in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Landesregierung jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(2) Die Bestimmung der Schultage an ganzjährigen Berufsschulen hat darüber hinaus so zu erfolgen, dass unter Berücksichtigung der nach § 48 Abs. 3 bis 5 sowie § 10 Abs. 6 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfreien oder schulfrei erklärten Tage sowie der nach § 10 Abs. 8 letzter Satz Schulzeitgesetz 1985 festgelegten Höchstzahl der Unterrichtsstunden an einem Tag, die nach dem Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe nicht um mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
(3) Ferner kann die Bildungsdirektion in besonderen Fällen zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären.
(4) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung des Schulerhalters die Dauer der Lehrgänge zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel durch Ferien, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schulfreien Tagen, oder aus sonstigen organisatorischen Gründen unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion
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(5) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Beträgt die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als vier, so hat die Landesregierung die Einbringung der hiedurch entfallenden Schulzeit durch Verringerung der in Abs. 6 und in § 48 Abs. 3 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 5 lit. a genannten Tage, des 24. und 31. Dezembers und der letzten drei Tage der Karwoche - anzuordnen. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Landesregierung eine derartige Verordnung erlassen. Die Einbringung ist von der Landesregierung jedenfalls zu verordnen, wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden würde. Durch die Anordnung der Einbringung von Schulzeit dürfen die Hauptferien um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.