§ 1 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz regelt:

a)

die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,

b)

die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,

c)

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,

d)

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,

e)

die Verwendung sonstiger Bauprodukte,

f)

die Bautechnische Zulassung,

g)

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,

h)

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen,

i)

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,

j)

die Marktüberwachung von Bauprodukten,

k)

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023
(1) Dieses Gesetz regelt:

a)

die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,

b)

die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,

c)

die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,

d)

die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,

e)

die Verwendung sonstiger Bauprodukte,

f)

die Bautechnische Zulassung,

g)

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,

h)

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen,

i)

die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,

j)

die Marktüberwachung von Bauprodukten,

k)

die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.

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