§ 71 WElWG 2005 Verarbeitung personenbezogener Daten

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) PersonenbezogeneDie Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in § 10 Abs. 1 genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrerder Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahrenkann nach diesem Gesetz zuAbs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:

1.

die Beteiligten an diesenden in Abs. 1 genannten Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem in Abs. 1 genannten Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligeneines Verfahrens nach Abs. 1 benötigt werden,

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;,

5.

den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerdie Mitglieder des Energie- und des Regulierungsbeirates,

6.

die Regulierungsbehörden.für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister,

7.

Gerichte,

8. die Regulierungsbehörden.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) PersonenbezogeneDie Behörde kann personenbezogene Daten wie den Familiennamen, den Vornamen, den Titel, das Geburtsdatum, die Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mailadresse etc.), die Zustelladresse, die geografische Lage der Anlage, die Zählpunktnummer, die Verbrauchsdaten oder die Betriebsdaten der bisherigen und der aktuellen Betreiberin oder Betreibers sowie der in § 10 Abs. 1 genannten Personen, der im Enteignungsverfahren betroffenen Parteien, der Netzbetreiberin oder des Netzbetreibers, der Erzeugerin oder des Erzeugers, der Lieferantin oder des Lieferanten, der Stromhändlerin oder des Stromhändlers, der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers, der Regelzonenführerin oder des Regelzonenführers, der technischen Betriebsleiterin oder des technischen Betriebsleiters gemäß § 35, der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 59, der Pächterin oder des Pächters gemäß § 60, der oder des Bilanzgruppenverantwortlichen, der Bilanzgruppenkoordinatorin oder des Bilanzgruppenkoordinators und der Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie der von den Genannten bevollmächtigten Personen insoweit verarbeiten, als diese Daten für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrerder Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde oder zur Erfüllung der Aufgaben des Landeselektrizitätsbeirates benötigt werden oder der Behörde aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahrenkann nach diesem Gesetz zuAbs. 1 verarbeitete Daten übermitteln an:

1.

die Beteiligten an diesenden in Abs. 1 genannten Verfahren,

2.

Sachverständige, die einem in Abs. 1 genannten Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligeneines Verfahrens nach Abs. 1 benötigt werden,

4.

die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates sowie die Mitgliedern des Regulierungs- bzw. Energiebeirates;,

5.

den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerdie Mitglieder des Energie- und des Regulierungsbeirates,

6.

die Regulierungsbehörden.für das Elektrizitätswesen zuständige Bundesministerin oder den für das Elektrizitätswesen zuständigen Bundesminister,

7.

Gerichte,

8. die Regulierungsbehörden.

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