§ 17 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 20182022, LGBl. Nr. 28/2018LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.02.2023

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen der Tiroler Bauordnung 20182022, LGBl. Nr. 28/2018LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

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