§ 75 WElWG 2005 Berichtspflicht

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNetzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen undeine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen und
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und Mengen je Brennstoff.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jährlich
    1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK, eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
    2. 2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 46a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraphen 46 a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
    vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 23.12.2014 bis 13.12.2021
  1. (1)Absatz einsNetzbetreiber haben bis spätestens 30. April jeden Jahres der Behörde einen Bericht über das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Entwicklung der ökonomischen Rahmenbedingungen sowie eine Beurteilung des Erfolges der einzelnen Fördermaßnahmen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die zur Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die auf Grund dieses Berichtes getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Betreiber von KWK-Anlagen haben der Behörde bis spätestens 30. Juni jeden Jahres vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen undeine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in ihrem Unternehmen und
    2. 2.Ziffer 2Angaben über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und Mengen je Brennstoff.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jährlich
    1. 1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anlage III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK, eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,
    2. 2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für die KWK eingesetzten Brennstoffe und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß §§ 46a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraphen 46 a und 46b, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,
    vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen § 55 Abs. 4 oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde hat Verstöße von Verteilernetzbetreibern gegen Paragraph 55, Absatz 4, oder 5 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Ergebnisse der im Land Wien durchgeführten Energieeffizienzprogramme werden regelmäßig dem Bund übermittelt.

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