§ 29 TBG 2016

Bauproduktegesetz 2016 - TBG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes, ausgenommen § 30 Abs. 2 lit. a und h.

Stand vor dem 09.02.2023

In Kraft vom 05.05.2016 bis 09.02.2023
(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen nicht bestehen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie den Bestimmungen dieses Abschnittes, ausgenommen § 30 Abs. 2 lit. a und h.

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