§ 6 LAKAP 2008 (weggefallen)

Landeskrankenanstaltenplan 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2023 bis 31.12.9999
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Leistungsumfang ihrer Krankenanstalten (§ 5) im Sinne einer bestmöglichen regionalen Versorgung aufeinander abzustimmen§ 6 LAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. Zu diesem Zweck sollen auch Kooperationen zwischen verschiedenen Rechtsträgern eingegangen werden. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung.

Stand vor dem 24.02.2023

In Kraft vom 13.01.2009 bis 24.02.2023
Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben den Leistungsumfang ihrer Krankenanstalten (§ 5) im Sinne einer bestmöglichen regionalen Versorgung aufeinander abzustimmen§ 6 LAKAP 2008 seit 24.02.2023 weggefallen. Zu diesem Zweck sollen auch Kooperationen zwischen verschiedenen Rechtsträgern eingegangen werden. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der Landesregierung.

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