§ 4 Bgld. GP Anhörungsrecht

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2009 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltschaftBehindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden patientenrelevantengesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 16.01.2009

In Kraft vom 19.07.2000 bis 16.01.2009

Die Landesregierung hat der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und PatientenanwaltschaftBehindertenanwaltschaft vor Entscheidungen in grundlegenden patientenrelevantengesundheits-, patientinnen-, patienten- und behindertenrelevanten Fragen und insbesondere zu einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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