§ 6e Bgld. GP Geschäftsführung des Burgenländischen Monitoringausschusses

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.

(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- oder Behindertenanwalt führt die Geschäfte und den Vorsitz im Burgenländischen Monitoringausschuss. Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Unterfertigung des Protokolls. Der Monitoringausschuss ist vom Vorsitzenden auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe der Beratungsthemen beantragen.

(2) Die Beschlussfähigkeit des Monitoringausschusses ist gegeben, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Für die Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden kann dieser einen Vertreter aus den Mitgliedern des Monitoringausschusses als Vorsitzenden bestimmen.

(3) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat den Burgenländischen Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten