§ 4 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium hat und

b)

die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. b gilt, wer

a)

die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, das für anwendbar erklärt wird, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,

b)

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und

c)

nach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern bzw. Studierenden unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.

(3) Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:

a)

ein Vertreter des Dienstgebers als Vorsitzender,

b)

der Leiter einer Landesmusikschule bzw. der Leiter des Landeskonservatoriums,

c)

drei fachkundige Personen,

d)

ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,

e)

die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die Vertrauensperson.

(4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.

(5) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 30.07.2020 bis 24.03.2023
(1) Als Lehrperson darf nur eine Person aufgenommen werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt oder zumindest das Recht des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium hat und

b)

die persönliche und fachliche Eignung sowie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit für die Erfüllung der Aufgabe, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, besitzt.

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs. 1 lit. b gilt, wer

a)

die in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernisse erfüllt oder wessen berufliche Qualifikation im Rahmen der europäischen Integration nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, das für anwendbar erklärt wird, als dem jeweiligen Einreihungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde,

b)

die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht; bei Verwendungen, für die die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen und

c)

nach Absolvierung eines Probespiels und eines Lehrauftrittes mit Schülern bzw. Studierenden unterschiedlicher Leistungsstufen vor einer Kommission von dieser als geeignet beurteilt wurde.

(3) Die Kommission im Sinn des Abs. 2 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr haben anzugehören:

a)

ein Vertreter des Dienstgebers als Vorsitzender,

b)

der Leiter einer Landesmusikschule bzw. der Leiter des Landeskonservatoriums,

c)

drei fachkundige Personen,

d)

ein von der Zentralpersonalvertretung zu entsendender Personalvertreter,

e)

die Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. die Vertrauensperson.

(4) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.

(5) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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