§ 3 Bgld. GSG 2008 Sicherheitserfordernisse

Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. BeiDie Einhaltung der Festlegung des Standseinschlägigen Regeln der Technik ist aufbei Gasanlagen wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die einschlägigen ÖNORMENtechnischen Regeln des ÖVWG (Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach) sowie die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen technischen Richtlinien und technischen Regelwerke Bedacht zu nehmenÖNORMEN eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung hatkann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die für verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen mit Bescheid bewilligen oder von Amts wegen mit Bescheid auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.01.2019

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. BeiDie Einhaltung der Festlegung des Standseinschlägigen Regeln der Technik ist aufbei Gasanlagen wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die einschlägigen ÖNORMENtechnischen Regeln des ÖVWG (Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach) sowie die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen technischen Richtlinien und technischen Regelwerke Bedacht zu nehmenÖNORMEN eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung hatkann zur näheren Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die dem Stand der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die für verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 2 über begründetes Ansuchen mit Bescheid bewilligen oder von Amts wegen mit Bescheid auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Abs. 1 gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die das Inverkehrbringen von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.

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