§ 9 Bgld. TZVO 2009 (weggefallen)

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
    1. 1.Ziffer einsRinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 1;
    2. 2.Ziffer 2Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S 25;
    3. 3.Ziffer 3Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 06.06.2008 S 3.
  3. (3)Absatz 3Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Absatz 2, nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Absatz eins, erfasst werden müssen;
    3. 3.Ziffer 3die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins, befugten Personen.
  4. (4)Absatz 4Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Absatz eins, zu beachten.
§ 9 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

Stand vor dem 10.05.2024

In Kraft vom 29.12.2009 bis 10.05.2024
  1. (1)Absatz einsZuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:
    1. 1.Ziffer einsRinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 1;
    2. 2.Ziffer 2Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S 25;
    3. 3.Ziffer 3Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 06.06.2008 S 3.
  3. (3)Absatz 3Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Absatz 2, nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Absatz eins, erfasst werden müssen;
    3. 3.Ziffer 3die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Absatz eins, befugten Personen.
  4. (4)Absatz 4Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Absatz eins, zu beachten.
§ 9 Bgld. TZVO 2009 seit 10.05.2024 weggefallen.

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