Art. 1 § 12 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom BürgermeisterVorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden von der Bezirkswahlbehördevom Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.

(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 11, 12 Abs. 1 und 4 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Stadtwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden vom BürgermeisterVorsitzenden der Stadtwahlbehörde, die der Sprengelwahlbehörden von der Bezirkswahlbehördevom Bezirkswahlleiter berufen.

(2) Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach den bei der letzten Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Parteien im ganzen Gemeindegebiet entfallenen Stimmen unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens aufgeteilt.

(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat mit weniger als drei Mitgliedern oder überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 11, 12 Abs. 1 und 4 und 13 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind durch öffentlichen Anschlag und im Internet kundzumachen.

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