Art. 1 § 19 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2015 bis 31.12.9999

Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der AusschlußDer Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehenbeginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so ist er auchendet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gerichtin die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufenZeit nach dem Stichtag, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht einkann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Stand vor dem 29.04.2015

In Kraft vom 01.07.2010 bis 29.04.2015

Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der AusschlußDer Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehenbeginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so ist er auchendet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gerichtin die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufenZeit nach dem Stichtag, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht einkann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 24) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

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