Art. 1 § 19a GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR zu führen. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- oder Nachname und VornameFamiliennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und, Hauptwohnsitz (Wohnadresse) sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 104/2018) zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern anzulegenzu gliedern. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die Wählerevidenz für Unionsbürger eingetragen werden und ist unverzüglich zu streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind. § 23 findet sinngemäß Anwendung. DieDatensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz für Unionsbürger kann unter Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geführtgestrichen werden, wennverbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Einsichtnahme nach Abs. 4 gewährleistet istDauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(3) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen ihren Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland in das Gemeindegebiet von Wien verlegt, ist die Gemeinde, aus deren Wählerevidenz sie zu streichen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich zu verständigen.

(4) In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Abs. 2 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen nach Wahlsprengeln erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(4) Die im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kostenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Abschrift auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Magistrat kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat der Magistrat einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.07.2010 bis 28.01.2020

(1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz der Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben, unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR zu führen. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Festnahme oder Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. § 23 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Wählerevidenz für Unionsbürger hat für jede wahlberechtigte Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- oder Nachname und VornameFamiliennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und, Hauptwohnsitz (Wohnadresse) sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 idF. BGBl. I Nr. 104/2018) zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern anzulegenzu gliedern. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die Wählerevidenz für Unionsbürger eingetragen werden und ist unverzüglich zu streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind. § 23 findet sinngemäß Anwendung. DieDatensätze von Personen, die aus der Wählerevidenz für Unionsbürger kann unter Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geführtgestrichen werden, wennverbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Einsichtnahme nach Abs. 4 gewährleistet istDauer von zehn Jahren im ZeWaeR.

(3) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen ihren Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland in das Gemeindegebiet von Wien verlegt, ist die Gemeinde, aus deren Wählerevidenz sie zu streichen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich zu verständigen.

(4) In die Wählerevidenz für Unionsbürger kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz für Unionsbürger überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im Abs. 2 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen nach Wahlsprengeln erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(4) Die im Gemeinderat und/oder in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kostenfür Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 idF. BGBl. I Nr. 55/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen. Bei einer nur in einer Bezirksvertretung oder mehreren Bezirksvertretungen vertretenen Partei ist die Abschrift auf die betreffenden Bezirke einzuschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Der Magistrat kann, wenn eine Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat der Magistrat einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.

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