§ 1 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Landesgesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie für Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich bewerben. Dieses Landesgesetz gilt weiters für alle Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997§ 1 , 76/2002, 93/2009, 121/2014, 47/2019)

(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LandesL-Vertragsbedienstetengesetz (OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass

1.

die dort genannten Organe auch für Lehrpersonen an diesen Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und

2.

der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.07.2021
(1) Dieses Landesgesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sowie für Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich bewerben. Dieses Landesgesetz gilt weiters für alle Bediensteten, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Gehaltskassengesetz 1959, das Schauspielergesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997§ 1 , 76/2002, 93/2009, 121/2014, 47/2019)

(2) Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LandesL-Vertragsbedienstetengesetz (OöGBG seit 31.07.2021 weggefallen. LVBG) und § 45a Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichbehandlung mit der Maßgabe, dass

1.

die dort genannten Organe auch für Lehrpersonen an diesen Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und

2.

der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 71b Oö. LVBG oder § 45a Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß § 20e Abs. 2 Z 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der §§ 20e ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei § 20e Abs. 4 Oö. LDHG anzuwenden ist.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(2a) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Abs. 2 sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)

(3) Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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