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(2) Der Leiter hat für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und dienstlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Landesmusikschule bzw. im Landeskonservatorium zu sorgen. Des Weiteren hat er dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen unverzüglich zu melden.
(3) Der Leiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten. Er hat die Lehrpersonen, soweit erforderlich, in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler (der Studierenden) regelmäßig zu überzeugen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass die Lehrpersonen ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen entsprechend ihren Leistungen zu fördern.
(2) Der Leiter hat für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und dienstlichen Weisungen, für die Führung der Amtsschriften und die Ordnung in der Landesmusikschule bzw. im Landeskonservatorium zu sorgen. Des Weiteren hat er dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen unverzüglich zu melden.
(3) Der Leiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Lehrpersonen und Verwaltungsbediensteten. Er hat die Lehrpersonen, soweit erforderlich, in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichts und von den Leistungen der Schüler (der Studierenden) regelmäßig zu überzeugen. Der Leiter hat darauf zu achten, dass die Lehrpersonen ihre dienstlichen Aufgaben rechtmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam besorgen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen entsprechend ihren Leistungen zu fördern.