§ 2 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des LandesL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(2) Vertreterin (Vertreter) des Dienstgebers im Sinn dieses Landesgesetzes ist jede Dienststellenleiterin (jeder Dienststellenleiter), jede (jeder) Vorgesetzte sowie jede (jeder) Bedienstete, soweit die betreffende Person auf seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 93/2009)

(4a) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(4b) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jedes Lehrverhältnis; Bedienstete (Bediensteter) bzw. vertraglich Bedienstete (vertraglich Bediensteter) im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jeder Lehrling des Landes. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997, 76/2002)

(6) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die der Dienstgeber der oder dem Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(7) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.07.2021
§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Dienststellen im Sinn dieses Landesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des LandesL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(2) Vertreterin (Vertreter) des Dienstgebers im Sinn dieses Landesgesetzes ist jede Dienststellenleiterin (jeder Dienststellenleiter), jede (jeder) Vorgesetzte sowie jede (jeder) Bedienstete, soweit die betreffende Person auf seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(4) Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 73/2006, 93/2009)

(4a) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. (Anm: LGBl. Nr. 73/2006)

(4b) Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(5) Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jedes Lehrverhältnis; Bedienstete (Bediensteter) bzw. vertraglich Bedienstete (vertraglich Bediensteter) im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jeder Lehrling des Landes. (Anm: LGBl. Nr. 68/1997, 76/2002)

(6) Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die der Dienstgeber der oder dem Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(7) Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbstständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

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