Art. 1 § 28 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben für den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zugesendetenzu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu sorgendulden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 20.04.2016 bis 28.01.2020

Spätestens zu Beginn der Einsichtsfrist ist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Eigentümer der Häuser haben für den ordnungsgemäßen Anschlag der vom Magistrat zugesendetenzu veranlassenden Kundmachungen während der Dauer der Einsichtsfrist in ihren Häusern zu sorgendulden.

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