§ 3 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ziel des 2§ 3 . und 3L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und

7.

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Ziel des 2§ 3 . und 3L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnitts ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

(2) Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienstverhältnisses,

2.

bei der Festsetzung des Entgelts,

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4.

bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen und bei Beförderungen,

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und

7.

bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)

(Anm: LGBl. Nr. 73/2006, 121/2014)

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