§ 6 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 6

Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 34 und 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.03.1995 bis 31.07.2021
§ 6

Ausschreibung von Planstellen und Funktionen

In Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach den §§ 34 und 35 geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

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