Art. 1 § 31 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

Berichtigungsanträge gegen die von der Gemeinde nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenzen der Wahlberechtigten, über die zu Beginn der Einsichtsfrist noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gelten als Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis, sofern es sich bei der vom Berichtigungsantrag betroffenen Person um keinen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland (Auslandsösterreicher) handelt.

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