§ 11 Bgld. UHG Umweltbeschwerde

Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern im Sinne des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens steht auch der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und jenen Umweltschutzorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.

1.

in ihren Rechten im Sinne des Abs. 2 verletzt werden können,

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß §§ 6 und 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Umweltbeschwerde dazu auffordern, im Sinne des §§ 6 und des 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinne der Z 3 haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und jene Umweltschutzorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.

(2) Als Rechte im Sinne vondes Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit eine bloße Minderung des Verkehrswerts.

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der BeschwerdeUmweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäßnach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die BeschwerdeUmweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige BehördeBezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

Stand vor dem 09.04.2019

In Kraft vom 12.01.2010 bis 09.04.2019

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten in Bezug auf den Boden verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die behauptete Schädigung eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern im Sinne des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde in Bezug auf eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume sowie in Bezug auf eine Schädigung des Bodens steht auch der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft und jenen Umweltschutzorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I. Nr. 2/2008, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.

1.

in ihren Rechten im Sinne des Abs. 2 verletzt werden können,

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß §§ 6 und 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Umweltbeschwerde dazu auffordern, im Sinne des §§ 6 und des 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinne der Z 3 haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und jene Umweltschutzorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.

(2) Als Rechte im Sinne vondes Abs. 1 erster Satz gelten der Schutz der Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit eine bloße Minderung des Verkehrswerts.

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der BeschwerdeUmweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäßnach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die BeschwerdeUmweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige BehördeBezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

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