§ 13 Bgld. UHG

Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

(2) Das Land ist berechtigt gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2010 bis 31.12.2013
(1) Gegen Bescheide, die in Anwendung dieses Gesetzes erlassen werden, steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

(2) Das Land ist berechtigt gegen letztinstanzliche Entscheidungen über Kosten und Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

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