§ 14 Bgld. UHG Strafbestimmungen

Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die sie oder ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 nicht ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder

2.

die sie oder ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer

1.

die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder

2.

die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder

3.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder

4.

die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 nicht ergreift.

(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

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