Art. 1 § 37 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Magistrat das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(3) Den Wahlberechtigten ist bis spätestens am dreizehnten Tag vor dem Wahltag eine Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Familien- oder Nachname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein muss.

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