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(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 95§ 94).
(1) Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, vermindert sich um 37 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 38 Jahresstunden.
(2) Einer teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die an mindestens drei Landesmusikschulen zum Dienst zugewiesen ist, gebührt anstelle der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung eine Zulage (§ 95§ 94).