§ 21 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der o.ö§ 21 . Landesregierung ist die Gleichstellungskommission des Landes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichtenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

die (der) Gleichstellungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission),

2.

vier Vertreterinnen (Vertreter) des Dienstgebers, von denen zumindest eine(r) über eine nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien erworbene, mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes oder des Dienstrechtes des Landes verfügen muß, und

3.

je ein Mitglied des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrates der o.ö. Landesanstalten und –betriebe und der zentralen Personalvertretung der Musikschullehrer.

Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, gehört sie der Kommission mit beratender Stimme als Mitglied an. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 47/2019)

(3) Solange eine Frauenförderung im Sinn des 5. Abschnittes geboten ist, müssen unter den Mitgliedern der Kommission nach Abs. 2 Z 2 und 3 mindestens je zwei Frauen sein.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 31 Abs. 2 Z 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.07.2021
(1) Beim Amt der o.ö§ 21 . Landesregierung ist die Gleichstellungskommission des Landes (in der Folge „Kommission“ genannt) einzurichtenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

die (der) Gleichstellungsbeauftragte (zugleich Vorsitz in der Kommission),

2.

vier Vertreterinnen (Vertreter) des Dienstgebers, von denen zumindest eine(r) über eine nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien erworbene, mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes oder des Dienstrechtes des Landes verfügen muß, und

3.

je ein Mitglied des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrates der o.ö. Landesanstalten und –betriebe und der zentralen Personalvertretung der Musikschullehrer.

Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, gehört sie der Kommission mit beratender Stimme als Mitglied an. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014, 47/2019)

(3) Solange eine Frauenförderung im Sinn des 5. Abschnittes geboten ist, müssen unter den Mitgliedern der Kommission nach Abs. 2 Z 2 und 3 mindestens je zwei Frauen sein.

(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Nach Ablauf der Funktionsdauer (§ 31 Abs. 2 Z 1) führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kommission gemäß Abs. 4 weiter. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(6) Hinsichtlich der unter Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002)

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