§ 22 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3§ 22 . und 5L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnittes dieses Landesgesetzes zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Kommission hat Vorschläge für die Frauenförderung im Landesdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.

(4) Die Kommission schlägt geeignete Frauen für die Bestellung zu Kontaktfrauen in den Bereichen, wo eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist, vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Kontaktfrauen einbringen. Als Kontaktfrauen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Kontaktfrauen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Kommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3§ 22 . und 5L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Abschnittes dieses Landesgesetzes zu erstatten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landesdienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Kommission hat Vorschläge für die Frauenförderung im Landesdienst und für das Frauenförderprogramm zu erarbeiten.

(4) Die Kommission schlägt geeignete Frauen für die Bestellung zu Kontaktfrauen in den Bereichen, wo eine Frauenförderung gemäß § 32 geboten ist, vor; sie kann auch Vorschläge über den Wirkungsbereich dieser Kontaktfrauen einbringen. Als Kontaktfrauen sind nach Möglichkeit gewählte Vertrauensfrauen, Betriebsrätinnen und Personalvertreterinnen heranzuziehen. Finden sich aus dem Kreis der gewählten Vertreterinnen jedoch keine geeigneten Kontaktfrauen, so können auch andere Bedienstete vorgeschlagen werden.

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